Einwurf zum aktuellen Urteil des DFB-Sportgerichts
Wöchentlich grüßt das Murmeltier, kriecht aus seinem VIP-Bereich hervor und maßt sich an, ein Kollektiv für das Vergehen einzelner massiv zu bestrafen.
Diesmal trifft es die Fans von Borussia Dortmund, die sich nach dem Urteil des DFB-Sportgerichts darauf einstellen müssen, das Spiel gegen Wolfsburg nicht auf der Südtribüne verfolgen zu können. Auch wenn wir langsam müde werden, als Fußballfans immer erst zurückrudern zu müssen, betonen wir, dass es uns fern liegt Straftaten zu bagatellisieren. In diesem Zusammenhang stellen sich allerdings genau die Fragen, die uns bewegen: Wurden Straftaten beim Gastspiel der Leipziger in Dortmund auf der Südtribüne begangen? Über welche Art von Tätlichkeiten, die im Strafgesetzbuch ihre Erwähnung finden, diskutieren wir? In der Verkündung des Urteils des DFB-Sportgerichts ist die Rede von Spruchbändern mit „verunglimpfenden und diffamierenden“ Inhalten, in den Innenraum geworfenen Bierbechern und einem Laserpointer. Wenn man lange genug im StGB sucht, wird man wohl früher oder später zumindest auf den Tatbestand „Beleidigung“ stoßen. Die Urteilsverkünder lassen jedoch keinen Einblick in ihre Trennlinie zwischen freier Meinungsäußerung und Beleidigung zu. Die Frage, ob es diese Trennlinie überhaupt gibt, sparen wir uns an dieser Stelle. Inwiefern Körperverletzung mit Bierbecher und Laserpointer begangen wurden, vermögen wir nicht zu beurteilen. Wir gehen aber davon aus, dass die Anzahl der belegten Betten in den Dortmunder Krankenhäusern deswegen jetzt nicht maßlos gestiegen ist.